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5. August 2020 – Tax
Vermietungsverluste bei Ferienwohnungen: Nachweis über ortsübliche Auslastung

Verluste bei der Vermietung einer Ferienwohnung können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Ferienwohnung nicht für private Zwecke genutzt und eine ortsübliche Auslastung nachgewiesen wird.

Wie die ortsübliche Auslastung zu ermitteln ist, ist umstritten. Das Finanzgericht Mecklenburg- Vorpommern hat in einem Fall eine vermieterfreundliche Statistik herangezogen (Az. 3 K 276/15). Dagegen hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IX R 33/19).

Die Ferienwohnung befand sich im selbstgenutzten Wohnhaus eines Ehepaares und wurde zwischen 13 und 124 Tage im Jahr an Feriengäste vermietet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass damit langfristig kein Gewinn zu erzielen sei. Wegen der negativen Prognose wurden die Verluste nicht berücksichtigt. Die Steuerbehörde hatte als Basis für die Entscheidung die vom Statistischen Landesamt ermittelte Auslastung für den Vermietungsort – und zwar für alle Unterkünfte, auch Hotels und Pensionen – herangezogen. Das Ehepaar hatte hingegen eine konkrete Statistik zu Ferienwohnungen vorgelegt, wonach die ortsüblichen Auslastungszahlungen in ihrem Fall eingehalten waren.

Das Gericht gab den Klägern Recht. Es gebe nach der konkreten Statistik zu Ferienwohnungen keine Zweifel an der ortsüblichen Vermietungszeit.

Hinweis
Als betroffener Vermieter einer Ferienwohnung können Sie sich bei Streit mit dem Finanzamt über die ortsüblichen Belegungszahlungen auf das laufende Verfahren berufen und Einspruch einlegen.