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31. Juli 2020 – Tax
Verschmelzung einer Kommanditgesellschaft auf eine GmbH ist eine schädliche Veräußerung und führt zur nachträglichen Steuerpflicht

Die Verschmelzung einer Kommanditgesellschaft (KG) auf eine GmbH stellt eine schädliche Veräußerung nach dem Umwandlungssteuergesetz dar mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. 13 K 571/16).

Im Jahr 2007 brachte eine KG einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100 % hielt, und erhielt hierfür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwerts erfolgte. Im Jahr 2008 wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50 % Kommanditistin der KG gewesen war. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung. Das Finanzamt sah die Verschmelzung als schädliche Übertragung i. S. des Umwandlungssteuergesetzes an, was für 2007 rückwirkend zu einem sog. “Einbringungsgewinn I” führte. Hiergegen wandten der Insolvenzverwalter der Mutter-GmbH sowie die beiden weiteren ehemaligen Kommanditisten der KG ein, dass der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung zu Buchwerten habe erfolgen können. Eine Veräußerung i. S. des Umwandlungssteuergesetzes liege nicht vor, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei.

Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH als schädliche Veräußerung anzusehen ist. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen stelle einen tauschähnlichen Vorgang dar. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BFH gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin, auch wenn hierdurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergehen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergehen. Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall, in dem eine Verschmelzung lediglich auf eine 50 %-ige Gesellschafterin der KG erfolgt ist, übertragbar, da die Kommanditanteile der beiden übrigen Gesellschafter untergegangen seien und sich im Gegenzug der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht habe.