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29. Juli 2020 – Tax
Aufwendungen für eine Erstausbildung ab VZ 2004 nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für die Erstausbildung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar sind, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (Az. VI R 17/20).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (Studentin) Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstandenen Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen. Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden war. Danach sind Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Nachdem das BVerfG (Az. 2 BvL 22-27/14) entschieden hatte, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Klägerin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.

Hinweis
Gem. § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 Euro (Höchstbetrag) bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 Euro (Höchstbetrag) in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.