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28. Juli 2020 – Legal
Drei Monate Räumungsfrist aufgrund pandemiebedingter Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche

Aufgrund pandemiebedingter Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche ist Mietern eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren. Der Vermieter ist ausreichend durch die Möglichkeit der Nutzungsentschädigung geschützt. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 43 C 263/18).

Das Gericht hatte im März 2020 die Mieter einer Wohnung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt, sich aber wegen der Viruspandemie und den damit verbundenen Problemen bei der Wohnungssuche für die Gewährung einer Räumungsfrist von drei Monaten entschieden.

Es sei zu beachten, dass wegen der Ausbreitung des Coronavirus im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen das öffentliche Leben stark eingeschränkt sei und Maßnahmen des Gesetzgebers erfolgt seien, welche in konsequenter Durchführung dazu führen, dass es für die Mieter unzumutbar sei, vor Ablauf der Räumungsfrist eine Wohnung zu finden und umzuziehen. Zudem sei es dem Vermieter aus dem gleichen Grund erschwert, die Wohnung zügig an Dritte weiterzuvermieten. Der Vermieter sei dadurch geschützt, dass ihm gemäß § 546a BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe.