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27. Juli 2020 – Tax
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen durch „eigene“ GmbH nach § 35a EStG

Handwerkerleistungen können auch nach § 35a EStG begünstigt sein, wenn der Steuerpflichtige an der eigenen GmbH beteiligt ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts Thüringen soll jedoch die Begleichung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen durch Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH nicht den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG genügen (Az. 3 K 452/19).

Im Streitfall war der Kläger (Dachdeckermeister) Gesellschafter einer GmbH und beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Er beglich die Rechnung über sein Gesellschafter-Verrechnungskonto. In der Einkommensteuererklärung für 2017 machte der Kläger aus der o. g. Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) von 5.955 Euro geltend, welche das beklagte Finanzamt nicht gewährte. Es fehle insoweit an der Einbindung eines unabhängigen „Kreditinstitutes” in den Geschäftsvorgang für eine „bankmäßige Dokumentation”. Der Kläger war der Ansicht, dass der Gesetzestext ausdrücklich von einem „Konto“, nicht aber von einem Bankkonto, spreche.

Das FG Thüringen wies die Klage ab. Das Finanzamt habe im Streitfall zu Recht die Gewährung einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG versagt, da die Begleichung der Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Klägers bei der leistungserbringenden GmbH nicht die formelle Voraussetzung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG 2017 „…Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung…” erfüllt.

Gegen diese Entscheidung wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. VI R 23/20).