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27. Juli 2020 – Legal
Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Hessen entschied, dass Heimarbeiter, deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind (Az. L 8 BA 36/19).

Ein Bauingenieur und Programmierer war bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden ihm keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Kläger zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe. Bereits Ende 2013 hatte der Kläger zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Diese stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dagegen klagte die Firma. Das Sozialgericht verneinte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.

Das LSG Hessen gab der Berufung statt, der Programmierer sei als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen. Heimarbeiter seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten – entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant. Des Weiteren habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet.