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24. Juli 2020 – Tax
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für zwei Jahre erhöht

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.

Alleinerziehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Der Entlastungsbetrag kann nur gewährt werden, wenn Alleinerziehende nicht in einer Haus- bzw. Wohngemeinschaft und nicht in einer Partnerschaft leben sowie nicht nach einer Trennung noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen.

Der Erhöhungsbetrag wird bei gewährter Steuerklasse II (Stichtag 26. Juni 2020) automatisch, d. h. ohne Antrag, als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und damit dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Die Berücksichtigung erfolgt, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, mit einer maximalen Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021.

Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt von Alleinerziehenden gehört, kann – wie bisher – ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt werden. Hierfür ist jedoch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit der dazugehörigen „Anlage Kind“ erforderlich, mit dem auch der Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden kann.

Alleinerziehende, die keine Arbeitnehmer sind, können den Erhöhungsbetrag – genau wie den bisherigen Entlastungsbetrag – in der Einkommensteuererklärung geltend machen.