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22. Juli 2020 – Tax
Übertragung eines Mobilheims grunderwerbsteuerpflichtig

Die Übertragung eines Mobilheims ist grunderwerbsteuerpflichtig. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 8 K 786/19).

Die Klägerin erwarb ein sog. Kleinwochenendhaus auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag (10 Jahre Laufzeit) abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter „Mobilheimbrief“. Lt. Pachtvertrag verpflichtete sich die Klägerin u. a., den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt.

Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 9.000 Euro (Kaufpreis abzgl. 1.000 Euro für Inventar) aus. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handele.

Die Klage hatte vor dem FG Münster keinen Erfolg. Der Vertrag über das Mobilheim unterliege der Grunderwerbsteuer. Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) anzusehen. Aus dem Gewicht des Hauses (4.250 kg) und dessen Alter (fast 40 Jahre) sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Des Weiteren spreche für eine ortsfeste Aufstellung auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei. Das Gericht ließ offen, ob es sich bei dem über das Mobilheim abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder um einen Vertrag i. S. v. § 1 Abs. 2 GrEStG handele, der die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einräume. Wäre das Gebäude als Scheinbestandteil anzusehen, hätte die Klägerin zivilrechtliches Eigentum durch einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben.