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22. Juli 2020 – Tax
Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus möglich

Der Bundesfinanzhof entschied, dass umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei einer bevorstehenden Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, dazu führen können, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist (Az. X R 18/18, X R 19/18).

Im Streitfall vermietete der verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger (X) seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. 1999 beantragte X die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der 2004 fertiggestellt wurde. Vorher gründete X eine gewerbliche KG. In 2005 brachte X die Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort. Das Finanzamt war der Ansicht, dass X das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht hat und besteuerte den hieraus entstandenen Gewinn. X habe wegen anderweitiger Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe. Das Finanzgericht bestätigte diese Beurteilung.

Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung des BFH fehlten ausreichende Feststellungen, ob das eingebrachte Grundstück in Anbetracht dessen langjähriger Nutzung im Rahmen privater Vermögensverwaltung überhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grundstückshandels gewesen sein konnte. Ein gewerblicher Grundstückshandel könne für privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreife, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut “Gebäude” hergestellt werde. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob durch die umfangreichen Baumaßnahmen des X entweder ein neues selbständiges Gebäude (“Erweiterungsbau”) oder sogar ein einheitliches neues Gebäude geschaffen wurde. Wäre beides nicht feststellbar, hätte X das Grundstück aus seinem Privatvermögen – und damit nicht einkommensteuerbar – in die KG eingebracht. Sollte das Finanzgericht jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass X das Grundstück aus einem Betriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen der KG eingebracht hätte, handelte es sich nicht etwa um einen teil-, sondern vielmehr um einen vollentgeltlichen Vorgang, denn die KG übernahm für die Einbringung neben der Gewährung von 100 Prozent der Gesellschaftsrechte sämtliche im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Verbindlichkeiten. Diese Zusammenfassung entsprach dem Grundstücksverkehrswert.