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22. Juli 2020 – Legal
Getrennte Mietverträge über Wohnung und Kfz-Stellplatz – Stellplatzmietvertrag kann separat gekündigt werden

Wenn sowohl für eine Wohnung als auch für einen Kfz-Stellplatz separate Mietverträge geschlossen wurden, so ist grundsätzlich zu vermuten, dass die Verträge voneinander selbständig sind. Sie können daher auch separat gekündigt werden. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 192/19 (2)).

Nach dem Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung, schlossen die Mieter mit dem Eigentümer des Grundstücks einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz. Der Vertrag nahm an keiner Stelle Bezug zum Wohnraummietvertrag. Zudem enthielt er andere Kündigungsregelungen. Im Februar 2019 kündigten die Mieter den Mietvertrag über den Kfz-Stellplatz. Der Grundstückseigentümer hielt dies für unzulässig. Er war der Meinung, dass der Mietvertrag über die Wohnung und den Stellplatz ein einheitlicher Vertrag sei und daher nicht separat gekündigt werden könne.

Das Gericht vertrat die Auffassung, bei dem Stellplatzmietvertrag und dem Wohnraummietvertrag handele es sich um zwei selbständige, separat kündbare Verträge. Laut Bundesgerichtshof spreche bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge. Es bedürfe dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigten, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Parteien eine rechtliche Einheit bilden soll. Solche Umstände hätten hier nicht vorgelegen. Allein die Tatsache, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück befinde, reiche dafür nicht aus.