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8. Juli 2020 – Legal
Ehegatten müssen Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden in gemeinschaftlichem Testament klar regeln

Wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten und dabei nur die Erbfolge nach dem Tod beider Ehegatten regeln, tritt nach dem Tod des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge ein. Darauf wies das Oberlandesgericht München hin (Az. 31 Wx 10/20).

Ehegatten hatten ein Testament errichtet, in dem sie zu ihrem Alleinerben einen ihrer zwei Söhne einsetzten, den anderen Sohn ausdrücklich enterbten und bestimmten, dass das Testament nur dann gelten soll, wenn sie beide gestorben sind. Als der Mann starb, beantragte die Witwe einen Alleinerbschein für sich.

Das Gericht entschied, dass sie nicht Alleinerbin geworden war, denn im Testament war keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Witwe vorgesehen. Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken, stelle diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar. Denn hier hatten die Ehegatten den Fall des Erstversterbens eines von ihnen gerade ungeregelt gelassen. Die Tatsache, dass die Ehegatten nicht wussten, dass damit im ersten Erbfall die gesetzliche Erbfolge eintritt, sei unmaßgeblich. Denn die gesetzliche Erbfolge beruhe nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern trete kraft Gesetzes unabhängig davon ein, dass der Erblasser von seinem Recht zur Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht habe.