Aktuelles

6. Juli 2020 – Tax
Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei Bareinnahmen und -ausgaben

Wenn ein Steuerpflichtiger Barverkäufe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dergestalt abwickelt, dass die Kunden den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar begleichen, ist er zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Die nachträgliche Buchung als Entnahme einer Kaufpreisforderung und vermeintliche Vereinnahmung des Bargeldes im Privatvermögen führt nicht dazu, dass keine Bareinnahmen vorliegen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 V 129/19).

Streitig war die auf Grund einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung vorgenommene Hinzuschätzung von Umsatzerlösen. Der Steuerpflichtige betrieb einen Nutzfahrzeughandel. Ein großer Teil seiner Kundschaft bezahlte den jeweiligen Kaufpreis per Banküberweisung. Einige Kunden bezahlten laut den vorliegenden Ausgangsrechnungen den Kaufpreis jedoch bar. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller im Prüfungszeitraum zwar erhebliche Bareinnahmen und -ausgaben erzielt bzw. getätigt habe, jedoch keine Kasseneinzelaufzeichnungen habe vorlegen können. Die Bareinnahmen seien buchhalterisch über verschiedene Konten gebucht worden. Belege über Entnahmen oder Verbindlichkeiten seien nicht zur Prüfung vorgelegt worden. Beim bilanzierenden Handelsunternehmen würden jedoch alle baren und unbaren Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb zunächst dem Betriebsvermögen zufließen und es bedürfe eines aktiven Handelns des Inhabers, um diese dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Darüber seien wiederum Aufzeichnungen zu führen, und zwar sowohl buchhalterischer Art als auch durch Anfertigen von Belegen über die vorgenommene Entnahmehandlung.

Das Gericht hielt die Hinzuschätzung für rechtmäßig. Die Buchführung sei bereits deshalb nicht ordnungsgemäß, da der Steuerpflichtige trotz Vorliegens von Kasseneinnahmen und -ausgaben kein Kassenbuch führte, sodass keine Kassensturzfähigkeit vorlag. Wenn ein Kunde Ware kaufe und diese umgehend in bar bezahle, liegen Kasseneinnahmen vor. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, eine zwischen Kaufvertragsschluss und sofort anschließender Übereignung des Geldes allenfalls für kurze Zeit bestehende Forderung auf Zahlung des Kaufpreises aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen und das Geld sodann als Privatvermögen zu vereinnahmen, führe nicht dazu, dass die Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs entfalle. Eine derartige Handhabung erscheine vollkommen gekünstelt und solle offensichtlich der Umgehung der Erfassung der Barumsätze dienen. Zudem habe der Steuerpflichtige auch keine Belege über seine vermeintliche Entnahmehandlung vorgelegt, sondern lediglich entsprechende Auszüge der Buchführungskonten. Und schließlich sei auch zu beachten, dass er auf seinen – unter dem Briefkopf seines Gewerbes – erstellten Rechnungen, eine Vereinnahmung von “Bareinnahmen” ausweise, was wiederum dokumentiere, dass das vom Kunden gezahlte Geld zunächst Betriebsvermögen geworden sei.