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29. Juni 2020 – Tax
Liebhaberei im Steuerrecht

Eine steuerlich zu berücksichtigende Tätigkeit erfordert eine ernst gemeinte Absicht zur Erzielung von Überschüssen. Daran fehlt es, wenn etwas als Liebhaberei eingeordnet wird. Steuerlich relevant ist nur die Tätigkeit, die entsprechend ihrer Ausführung und Durchführung auf Dauer zu einem Überschuss führen kann. Dieser Überschuss wird auch als ein „Totalgewinn“ bezeichnet, das bedeutet z. B. bei einer gewerblichen Vermietung, dass hier für die Erzielung des Totalgewinns ein Zeitraum bis zu 30 Jahren anzusetzen ist. Wird allerdings vorher bereits der Übergang des Objekts auf eine andere Person vereinbart, kann der Zeitraum auch kürzer sein. Üblicherweise muss der Totalgewinn bei der gleichen Person erzielt werden, die die Verluste verrechnet hatte. In Sonderfällen hat die Rechtsprechung es aber auch akzeptiert, dass der Totalgewinn erst nach einem Betriebsübergang auf die nächste Generation eintritt. Dies gilt z. B. in der Forstwirtschaft insbesondere bei Neuanpflanzungen, hier dauert es rd. 80 Jahre bis zur Hiebreife, daher kann auch ein entsprechender Zeitraum bei der Kalkulation angesetzt werden.

Wird ein Betrieb neu gegründet, ist erst nach Ablauf einer Anlaufzeit von i. d. R. 5 Jahren zu prüfen, ob sich aus den Ergebnissen ein Totalgewinn ergeben kann. Steuerliche Probleme können sich insbesondere beim Übergang von der wirtschaftlich aktiven Betätigung zur Liebhaberei ergeben. In der Landwirtschaft passiert es häufiger, dass wegen des fortschreitenden Lebensalters des Landwirts der Betrieb nur noch hobbymäßig bewirtschaftet wird. Dann müssen im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei die stillen Reserven insbesondere in den Grundstücken und Gebäuden festgestellt werden. Sie werden dann später bei der endgültigen Aufgabe oder Veräußerung versteuert. Das kann ein böses Erwachen für die Erben geben!

Im Grundsatz muss für die steuerliche Anerkennung von Verlusten immer die Gewinnerzielungsabsicht bestehen und dies mit einer betriebswirtschaftlich abgesicherten Totalgewinn-Prognose nachgewiesen werden.