Aktuelles

23. Juni 2020 – Legal
Kleinreparaturklausel: Vermieter muss Reparatur von Steckdosen nicht übernehmen

Die Reparatur von Steckdosen unterfällt der Kleinreparaturklausel. Für die Reparatur der Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche muss aber der Vermieter aufkommen. So entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 15 C 256/19).

Der Mieter einer Wohnung sollte die Kosten für die Reparatur einer Steckdose, der Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche übernehmen. Die Vermieterin verwies insofern auf die im Mietvertrag enthaltene Kleinreparaturklausel.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Kleinreparaturklausel nur wirksam sei, wenn ein Höchstbetrag pro Reparatur von 100-150 Euro und eine Höchstgrenze von 8 % der Jahreskaltmiete vereinbart sei, was hier der Fall sei. Der Mieter habe jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Dichtung am Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche, denn diese Reparaturen unterfielen nicht der Kleinreparaturklausel. Ein Mieter wirke nicht unmittelbar auf die Dichtung am Abflussrohr der Toilette ein. Bei der mittelbaren Einwirkung durch die Betätigung der Toilettenspülung habe er keine Möglichkeit, deren Verschleiß- und Alterserscheinung durch einen schonenden Umgang herabzusetzen. Auch auf die Ablaufpumpe der Dusche habe der Mieter keine häufige, unmittelbare Einwirkung. Die Pumpe selbst sei eingebaut und dem Zugriff des Mieters nicht ausgesetzt.

Hingegen unterfalle die Reparatur der Steckdose der Kleinreparaturklausel. Die Steckdose unterliege dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters.