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22. Juni 2020 – Tax
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer im Ausland

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (Az. V R 3/19).

Im vorliegenden Fall erzielte die Klägerin, die in den Streitjahren 2013 und 2014 in Italien lebte, in Deutschland aufgrund eines Nießbrauchsrechts Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung der Wohnung ihres Vaters. Es war zwischen der Klägerin und dem Finanzamt streitig, ob die Klägerin die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vertrat unter Verweis auf § 19 Abs. 1 UStG und Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL die Auffassung, dass eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht kommt.

Dem folgte der Bundesfinanzhof. Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils C-97/09 vom 26.10.2010 beschränke sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig seien. Die Vermietung einer Wohnung sei jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen. D. h., der Besitz einer Wohnung allein reiche nicht aus. Somit könne die Klägerin, die in den Streitjahren in Italien ansässig war, die Kleinunternehmerregelung für ihre steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen.