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28. Mai 2020 – Legal
Schadenersatzklage im „Dieselfall“ gegen VW vor dem BGH überwiegend erfolgreich

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen VW zustehen. Der Käufer könne die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, müsse sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen (Az. VI ZR 252/19).

Im Jahr 2014 erwarb der Kläger von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl Match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war. Die Beklagte war die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand betrug bei Erwerb 20.000 km. Nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes ist in dem Fahrzeug ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Im Jahr 2015 räumte die beklagte VW AG öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Im Streitfall verlangte der Kläger die vollständige Kaufpreiszahlung nebst Zinsen gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.

Der BGH entschied, dass VW dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB haftet. Die Richter bestätigen das sittenwidrige Verhalten und weisen darauf hin, dass es auch im Fall eines Gebrauchtfahrzeugs gilt. Da das Fahrzeug für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar gewesen sei, könne er von VW die Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Er müsse sich dabei aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadenersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stehe.