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26. Mai 2020 – Tax
Neue Aktien aufgrund Unternehmensspaltung – keine Abgeltungsteuer

Anleger, die im Zuge einer Unternehmensabspaltung neue Aktien erhalten, müssen darauf keine Abgeltungsteuer zahlen. Zum Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien werde keine Besteuerung ausgelöst. So entschied das Finanzgericht München (Az. 8 K 981/17)

Ein Ehepaar, das Anteile an einem US-amerikanischen Unternehmen hielt, hatte geklagt. Das Unternehmen wurde im Jahr 2015 umbenannt und übertrug das Unternehmenskundengeschäft anschließend im Wege eines sog. Spin-Offs auf eine Tochtergesellschaft. Die Aktien wurden 1:1 getauscht. Zusätzlich erhielten die Anleger jeweils eine Aktie der Tochtergesellschaft, wofür die Bank des Klägers Abgeltungsteuer einbehielt. Das Finanzamt wollte die abgezogene Steuer bei der Einkommensteuererklärung nicht erstatten.

Das Finanzgericht gab hingegen den Klägern Recht, denn die übernommenen Anteile seien steuerlich gesehen lediglich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten. Es handle sich nicht um eine steuerpflichtige Sachausschüttung.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 6/20)