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22. Mai 2020 – Tax
Berichtigung von Anzahlungen für später nicht gelieferte Blockheizkraftwerke

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über die Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nicht gelieferte Blockheizkraftwerke zu entscheiden (Az. 1 K 2617/19).

Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH, die zwischen 2011 bis 2013 insgesamt 118 Blockheizkraftwerke an mindestens 57 Kunden verkaufte. 56 Käufer entschieden sich für die angebotene Option II, bei der für jedes Blockheizkraftwerk eine Anzahlung i. H. von 40.000 Euro zuzüglich 7.600 Euro Umsatzsteuer zu leisten war. Über die Anzahlung stellte die GmbH eine Rechnung aus. Der Restbetrag des Kaufpreises von 185.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sollte über einen Leasingvertrag finanziert werden. Keines der Blockheizkraftwerke wurde geliefert. In 2013 wurde die GmbH zahlungsunfähig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete das beklagte Finanzamt für das Streitjahr 2013 einen Betrag von 377.288 Euro zur Insolvenztabelle an. Es war der Ansicht, dass die vereinnahmten Entgelte aus den Anzahlungen der Umsatzsteuer unterlägen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage sei erst dann zulässig, wenn die Anzahlungen zurückgezahlt worden wären. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich nicht um Anzahlungen, sondern um die „Stornierung von Leasingrechnungen“ handele. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Die Klage hatte vor dem FG Baden-Württemberg keinen Erfolg. Wer in betrügerischer Absicht ein Schneeballsystem errichte, um daraus Einnahmen zu erzielen, sei Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Vereinbare der Unternehmer eine Anzahlung ohne die Leistung zu erbringen, komme es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt habe die Umsatzsteuer zutreffend errechnet. Der GmbH könne im Streitfall die Unternehmereigenschaft nicht abgesprochen werden, denn trotz der betrügerischen Absicht und der Errichtung eines Schneeballsystems habe von Anfang an die Absicht bestanden, Einnahmen zu erzielen. Zwar habe die GmbH an ihre Kunden keine Leistungen ausgeführt, dennoch habe sie keine Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen. Auch wenn die Blockheizkraftwerke nicht geliefert wurden, sei die Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer nicht zu mindern.