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4. Mai 2020 – Tax
Zahlungen an Arbeitnehmer für die Anbringung von Werbung an ihren privaten Kfz können lohnsteuerpflichtig sein

Zahlungen in Höhe von monatlich einheitlich 21 Euro des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Anbringung von Werbung an deren privaten Fahrzeugen auf den Nummernschildträgern sind Arbeitslohn. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 14 K 2450/18).

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin an einen Teil ihrer Arbeitnehmer eine monatliche Miete für Werbung auf den Nummernschildträgern an deren Fahrzeuge gezahlt hatte und die Auszahlung dieser Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer erfolgt war.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen von 21 Euro an die jeweiligen Arbeitnehmer der Klägerin um Arbeitslohn handele, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre. Aus der Gesamtschau der konkreten Umstände ergebe sich, dass die Zahlungen Ausfluss des jeweiligen Arbeitsverhältnisses seien und keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von kleinen Werbeflächen auf Kfz-Nummernschildträgern darstellten. Schon äußerlich sei die Zahlung im Zusammenhang mit der Lohnzahlung erfolgt und auf den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesen worden.

Der Inhalt der als Formularvertrag ausgestalteten Verträge weiche in nicht unerheblicher Weise von dem tatsächlichen Geschehen ab. Obwohl nach den vorgelegten Vertragskopien und dem Vortrag der Klägerin die vermieteten Flächen erheblich differierten (Breite zwischen 20 cm, 40 cm bzw. 52,50 cm und Höhe zwischen 7 cm und 2,5 cm) werde immer ein monatlicher Einheitsmietpreis von 21 Euro gezahlt, sodass die Jahresmiete jeweils unter der Freigrenze (256 Euro) bleibe. Hierin sei ein Indiz für eine sog. Nettolohnoptimierung zu sehen. Die Zahlung sei in allen Fällen in der gleichen monatlichen Höhe erfolgt, ohne dass ein konkreter individueller Umfang der werbewirksamen Nutzung der Fahrzeuge durch die jeweiligen Arbeitnehmer vereinbart wurde.