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28. April 2020 – Tax
Neue Grundsätze für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen

Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung eines Leasingvertrags über einen Gegenstand entscheidet – anders als bislang – nicht mehr über die umsatzsteuerliche Qualifikation als Lieferung oder sonstige Leistung. Die Grundsätze sind lt. BMF-Schreiben vom 18.03.2020 (Az. III C 2 – S-7100 / 19 / 10008 :003) in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 18.03.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsklausel – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

Bei der Überlassung von Gegenständen im Leasingverfahren liegt nur noch dann eine Lieferung vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Vertrag enthält ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer. Diese liegt auch dann vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand enthält.
2. Aus den Vertragsbedingungen geht hervor, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Entscheidend sind dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Bei einer im Vertrag enthaltenen (formal unverbindlichen) Kaufoption gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Optionsausübung keine echte wirtschaftliche Alternative bieten. Als Beispiel wird angeführt, dass zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ entrichten muss.

Die Grundsätze gelten auch für die Überlassung von Gegenständen außerhalb des Leasingverfahrens, etwa bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf.

Die umsatzsteuerlich korrekte Würdigung ist deshalb von Bedeutung, da bei einer Qualifikation als Lieferung die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Bei einer Behandlung als sonstigen Leistung entsteht sie hingegen erst mit den einzelnen Raten.