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22. April 2020 – Legal
Tätigkeit als Bauleiter im Architekturbüro ist sozialversicherungspflichtig

Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt (Az. S 34 BA 4/19).

Im Streitfall war der Kläger als Bauleiter seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit in einem Architekturbüro des im Prozess Beigeladenen tätig. Zwar bestand Weisungsfreiheit, jedoch konnte der Beigeladene Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen. Kontaktaufnahmen zu Kunden des Architekturbüros haben der Zustimmung des Beigeladenen bedurft. Es wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz i. H. von 45 Euro netto vereinbart. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt worden. Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden. Die Haftung übernahm das Architekturbüro. Dieses habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart. Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.

Das SG Dortmund wies die Klage ab. Der Kläger habe die Tätigkeit als Bauleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person zu erbringen gehabt habe. Gegenüber den Kunden des Beigeladenen sei der Kläger als Mitarbeiter des Beigeladenen aufgetreten. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten sei der Kläger nicht frei gewesen. Auch habe der Kläger für seine Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lasse die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu.