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8. April 2020 – Tax
Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang eines Einspeiserechts nach dem EEG steuerpflichtig

Wenn der Grundstückseigentümer des Standorts einer Windkraftanlage, ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts verzichtet, als Gegenleistung einen Geldbetrag erhält, liegen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 5 K 114/18).

Im Streitfall ging es um die steuerliche Einordnung einer Zahlung von 500.000 Euro, die der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem durch eine GmbH betriebene Windkraftanlagen standen, anlässlich der Übertragung der Windkraftanlagen an eine Bürgerwindpark KG für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte erhielt.

Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung der Windkraftanlagen zu keinem Zeitpunkt durch den Kläger erfolgt sei. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Inhaber des durch den Betrieb der Windkraftanlagen bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers gewesen. Das Einspeiserecht habe bei der GmbH als Betreiberin der Anlage gelegen und sei mit dem Übergang der Windkraftanlagen auf die KG übergegangen.

Der Kläger und die KG seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die GmbH bei Ablauf des Vertrages mit dem Kläger verpflichtet sein würde, die Rechte aus den Verträgen mit dem Netzbetreiber, also auch das Einspeiserecht, kostenfrei auf den Kläger zu übertragen. Die KG sei von der Möglichkeit isoliert handelbarer Einspeiserechte ausgegangen. Die Zahlung der KG stelle sich danach als Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf bestimmte zukünftige auf ihn anwachsende Rechte dar, die den Umfang der möglichen wirtschaftlichen Betätigung der KG eingeschränkt hätten. Sie unterliege als „sonstige Einkünfte“ der Einkommensteuer.