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1. April 2020 – Tax
Eltern können Kosten für Kinderbetreuung steuerlich geltend machen

Wenn ein Kind im eigenen Haushalt der Eltern lebt, können Kosten für die Kinderbetreuung bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Anerkannt werden bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind pro Jahr.

Zu diesen Kosten zählen z. B. Ausgaben für den Kindergarten, eine Kindertagesstätte oder einem Kinderhort. Essens- oder Spielgeldzahlungen werden steuerlich nicht berücksichtigt. In der Rechnung sollten also die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen werden.

Auch Ausgaben für Babysitter werden anerkannt, wenn eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegt und diese per Überweisung beglichen worden ist. Barzahlungen sind nicht berücksichtigungsfähig.

Wenn ein Arbeitgeber für die Betreuung kleiner Kinder, die noch nicht zur Schule gehen und nicht zu Hause betreut werden, Kosten übernimmt, ist das für die Beschäftigten steuer- und abgabenfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten mehr Gehalt zahlt, das diese dann für die Kinderbetreuung nutzen, erkennt das Finanzamt dies nicht als steuerfreien Zuschuss an.