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18. März 2020 – Tax
Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Wenn die Umsätze eines Unternehmers darunterfallen, kann die sog. Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen, d. h., die geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Der Unternehmer kann jedoch gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.

Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Ist die fünfjährige Bindungswirkung ausgelaufen, kann der Unternehmer jährlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des jeweiligen Kalenderjahrs den Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen. Entgegen der Ansicht der Finanzbehörde beginnt der Fünfjahreszeitraum nicht bei jeder Option erneut zu laufen. Darauf weist das Finanzgericht Münster hin (Az. 5 K 1768/19).

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. XI R 34/19).