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12. März 2020 – Legal
Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Um den mit der Ausbreitung des Coronavirus verbundenen Herausforderungen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung am 10. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen- Gesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf erleichtert u. a. den Zugang zu Kurzarbeitergeld.

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

• Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Das neue Gesetz soll Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren zugeleitet werden und soll noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten. Die Regelungen sollen zunächst bis Ende 2020 gelten.