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10. März 2020 – Tax
Aufwendungen für Hofbefestigung als Herstellungskosten oder sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen

Das Finanzgericht Münster hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen für die Asphaltierung einer Hoffläche Herstellungskosten oder sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen darstellen (Az. 13 K 3039/16).

Der Kläger betrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb und erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Auf seinem landwirtschaftlichen Hof befanden sich mehrere gegenüberliegende Wirtschaftsgebäude mit einer dazwischenliegenden 689 qm großen asphaltierten Hof-Freifläche. Der Asphalt wies große Löcher und Risse auf und war oberflächlich uneben. In seiner Gewinn- und Verlustrechnung machte der Kläger Aufwendungen für die Hofbefestigung i. H. v. 28.095 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass diese Aufwendungen nicht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand, sondern als aktivierungspflichtige Herstellungskosten mit einer Nutzungsdauer von 19 Jahren anzusehen seien. Der Steuerpflichtige erhob Klage, da die Aufwendungen für die Hofbefestigung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Es handele sich um eine Erhaltungsmaßnahme. Bereits vor der Erhaltungsmaßnahme sei eine Hofbefestigung vorhanden gewesen, somit sei also etwas Bestehendes instand gesetzt, instand gehalten bzw. zeitgemäß modernisiert worden.

Das FG Münster wies die Klage ab. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Aufwendungen des Klägers für die Hofbefestigung um aktivierungspflichtige Herstellungskosten handelt, die nur verteilt auf die Nutzungsdauer der Hofbefestigung (19 Jahre) als Betriebsausgaben abziehbar sind. Nach Auffassung des Gerichts liegen Herstellungskosten in Variante der Erweiterung vor. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung seien (nachträgliche) Herstellungskosten auch gegeben, wenn nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt werden (Substanzmehrung). Im Streitfall liege eine Substanzmehrung vor, da erhebliche Mengen Baumaterial eingebaut, aber kein Baumaterial entsorgt wurde. Darüber hinaus liegen Herstellungskosten in der Variante einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung vor.

Hinweis
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Herstellungskosten eines zur Einkünfteerzielung bestimmten Wirtschaftsguts, so sind sie nur verteilt auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in Form von AfA abziehbar. Herstellungskosten sind nach Handelsgesetzbuch die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (§ 255 Abs. 2 Satz 1, 1. Variante HGB), seine Erweiterung (§ 255 Abs. 2 Satz 1, 2. Variante HGB) oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1, 3. Variante HGB) entstehen. Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (Az. GrS 1/89) auch für das Steuerrecht!