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9. März 2020 – Legal
Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer rechtfertigt Bußgeld

Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Fernbedienung in der Hand gehalten wird. So entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. III-1 RBs 27/20).

Der Pkw des Fahrers war mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung war eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar konnte die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Fahrer hatte die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand genommen und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Er wurde wegen “fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO” zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Das OLG bestätigte, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein “der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät” im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Die Verurteilung sei daher rechtmäßig.