Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks mit Vorbehaltsnießbrauch für den Übertragenden unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Als Wert der Schenkung ist der Grundstückswert abzüglich des Kapitalwertes des Nießbrauchsrechts anzusetzen. Dieser Wert wird in dem nachfolgenden Beispiel erläutert:
Übergang eines gewerblich vermieteten Grundstücks vom Vater auf die Tochter am 1. Oktober 2019 unter lebenslangem Nießbrauchsvorbehalt: Alter des Vaters 65 Jahre
Wert des Grundstücks nach BewG: 1.500.000 Euro
Reinertrag des Grundstücks im Jahr 2016 = 98.000 Euro
Reinertrag des Grundstücks im Jahr 2017 = 105.000 Euro
Reinertrag des Grundstücks im Jahr 2018 = 100.000 Euro
Durchschnittsertrag = 101.000 Euro
Vervielfältiger lt. Sterbetafel 2015/2017 = 11,480
Kapitalwert des Nießbrauchs = 1.159.480 Euro
Wert der Schenkung = 340.520 Euro
Der Wert des Nießbrauchs kann sich aber verringern, wenn der Berechtigte vor Ablauf von 6 Jahren nach der Übertragung verstirbt. Danach wirkt sich der Wegfall von Todes wegen nicht mehr auf den Abzug aus.