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3. März 2020 – Tax
Müssen steuerlich begünstigte Zusatzleistungen vom Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausgezahlt werden?

In einigen Steuerbegünstigungsvorschriften im Bereich der Lohnsteuer hat der Gesetzgeber als Voraussetzung aufgenommen, dass steuerlich begünstigte Zusatzleistungen vom Arbeitgeber “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” auszuzahlen sind. Der steuerliche Vorteil soll dadurch nur auf tatsächlich zusätzlich vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Zusatzleistungen beschränkt bleiben und nicht durch Gehaltsumwandlungen erlangt werden können.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Verwaltungsauffassung verlangten bisher beide das Zusätzlichkeitserfordernis für die jeweilige Begünstigung. Nach der nun geänderten Auffassung des BFH ist dies nicht mehr erforderlich. Maßgeblich sei nur, dass der regulär gezahlte Arbeitslohn arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird. Ist dies nicht gegeben, liege eine begünstigungsschädliche Gehaltsumwandlung bzw. ein Gehaltsverzicht vor.

Das Bundesministerium der Finanzen tritt dieser geänderten Rechtsprechung entgegen und behält die bisherige Verwaltungsauffassung bei (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10017). Im Gegensatz zur neuen vom BFH vertretenen Auffassung wird eine Begünstigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hinweis
Wenn das Finanzamt die Anwendung bestimmter Begünstigungsvorschriften ggf. mit Verweis auf die in diesem BMF-Schreiben geäußerte Rechtsauffassung ablehnt, sollten sich Steuerpflichtige mit Verweis auf die neue Rechtsprechung dagegen wenden. Es ist zu empfehlen, Einspruch und Klage zu erheben.