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24. Februar 2020 – Tax
Kein Vorsteuerabzug für kleines Zimmer mit Bezeichnung „Arbeiten“ in ansonsten privat genutztem Gebäude

Wenn in einem vom Planungsbüro für das Einfamilienhaus entworfenen Grundriss ein Zimmer mit dem Wort “Arbeiten” bezeichnet ist, kann das nicht als ausreichendes Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen (hier: als Einzelunternehmen geführter Baubetrieb) gewertet werden. So entschied das Finanzgericht Sachsen (Az. 5 K 249/18).

Der Kläger betrieb seit 1999 als Einzelunternehmer einen Baubetrieb mit durchschnittlich 13 Mitarbeitern. 2014 plante er die Errichtung eines Einfamilienhauses, in dem lt. dem vom Planungsbüro erstellten Grundriss im Erdgeschoss ein 16,57 qm großes Zimmer “Arbeiten” errichtet werden sollte. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, nicht aber in den zuvor eingereichten Voranmeldungen, machte der Kläger für die Errichtung dieses Zimmers “Arbeiten” anteilige Vorsteuer geltend. Nachfolgend führte das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, bei der der Prüfer zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger die lt. Buchhaltung auf das Arbeitszimmer entfallende Vorsteuer (Anteil Büro 8,91 %) und lt. Mitteilung des Steuerbüros zusätzlichen Beträge (Anteil Büro 10,28 %) nicht geltend machen könne, da der Kläger das “Arbeitszimmer” bzw. Büro nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet habe und aufgrund der Flächen die Zuordnung zum Unternehmen weniger als 10 % betrage.

Das Gericht hielt die Entscheidung des Finanzamts für rechtmäßig. Die Planungsunterlagen seien keine hinreichende Dokumentation der Zuordnungsentscheidung. In dem vorgelegten Grundriss des Erdgeschosses sei das Zimmer mit “Arbeiten 16,57 qm” bezeichnet. Dies drücke nicht aus, dass es sich um ein dem Unternehmen zugeordnetes Zimmer handelte. Es könnte sich auch um ein häusliches Arbeitszimmer handeln, das dem privaten Bereich zugeordnet würde. Weiterhin könnte es sich um ein für das Unternehmen genutztes Zimmer handeln, bei dem aufgrund des geringen Anteils an der Gesamtfläche aber die Entscheidung getroffen werde, dies nicht dem Unternehmen zuzuordnen, sondern im Privatvermögen zu belassen. Aufgrund des hier bestehenden Wahlrechts reiche die Bezeichnung “Arbeiten” als Zuordnungsentscheidung nicht aus. Ein Büroraum von 16,57 qm in einem ansonsten privat genutzten Haus mit einer Gesamtnutzfläche von 149,75 qm sei nicht notwendigerweise dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Planungsunterlage sei damit nicht einmal als Indiz für eine unternehmerische Zuordnung geeignet.