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13. Februar 2020 – Tax
Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude rechtfertigt nicht Erlass oder Reduzierung der Grundsteuer

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer rechtfertigt (Az. 5 K 760/19).

Eine Gesellschaft erwarb Eigentum an vier bebauten Grundstücken in der Koblenzer Altstadt, auf denen denkmalgeschützte bauliche Anlagen stehen. In dem notariellen Kaufvertrag ist ein Sanierungsbedarf von ungefähr 12 Millionen Euro festgehalten. In der Folgezeit ließ die Gesellschaft die baulichen Anlagen sanieren. Nach Erlass von Grundsteuermessbescheiden verlangte die Stadt Koblenz für die vier Grundstücke für den Zeitraum 2014 bis 2017 insgesamt 83.183,52 Euro Grundsteuer B. Die Gesellschaft beantragte den Erlass der Steuer unter Hinweis auf die Sanierungskosten und das öffentliche Interesse an der Sanierung. Dies lehnte die Stadt allerdings ab.

Das Gericht hielt dies für rechtmäßig. Zwar könne ein Erlass der Grundsteuer in Betracht kommen, da es sich bei den denkmalschützen Anlagen um stadthistorisch bedeutsame Gebäude handele, die sich im UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal befänden und bei denen es sich um anerkannte Kulturgüter nach der Haager Konvention handelte. Jedoch setze ein Erlass zudem voraus, dass die aus dem Grundeigentum erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel die jährlichen Kosten unterschritten und eine Kausalität zwischen der Unrentabilität und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals feststellbar sei. Hieran fehle es jedoch. Die Gesellschaft habe die Immobilien im Bewusstsein des Denkmalschutzes und der Sanierungsbedürftigkeit erworben. Ein von vornherein unrentabler Erwerb von denkmalgeschützten Häusern könne nicht durch den Erlass der Grundsteuer kompensiert werden. Ein Teilerlass der Grundsteuer wegen des sanierungsbedingten Leerstands der Gebäude scheide ebenfalls aus. Die Gesellschaft habe die Minderung des Rohertrags durch die von ihrem Geschäftsführer getroffenen unternehmerischen Entscheidungen selbst herbeigeführt. Zudem beruhe die Steuerfestsetzung auf Grundsteuermessbescheiden des Finanzamts. Dieses sei aufgrund unzutreffender Angaben der Gesellschaft davon ausgegangen, dass die Gebäude genutzt würden. Ohne eine Änderung dieser Bescheide komme eine Reduzierung nicht in Betracht.