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13. Februar 2020 – Tax
Einziehung einer Forderung im Privatvermögen ist keine Veräußerung

Der Bundesfinanzhof hat seine Auffassung zur steuerlichen Einordnung der Einziehung einer privaten Forderung geändert. Während nach der bisherigen jahrzehntelangen Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) in 1934 bis zum BFH 1967 die Einziehung einer erworbenen Forderung durch den neuen Gläubiger als Veräußerung angesehen wurde, beurteilt der BFH dies jetzt anders. In einem Urteil vom 3. September 2019 (Az. IX R 12/18) vertritt das Gericht jetzt die Meinung, dass eine Forderungseinziehung keiner Veräußerung dieser Forderung gleichgestellt werden kann.

Bedeutung hat diese Rechtsänderung für die Fälle, in denen eine Privatperson eine Forderung unter dem Nennwert ankauft und der Schuldner später – aber innerhalb eines Jahres – die Schuld mit dem Nennwert begleicht oder zumindest einen über dem Ankaufspreis liegenden Betrag zurückzahlt. Nach der bisherigen Rechtslage wurde dieser Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft angesehen und gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit der Differenz zwischen Ankaufspreis und fiktivem „Veräußerungspreis“ als sonstige Einkünfte besteuert. Nach dieser Vorschrift unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von „anderen“ Wirtschaftsgütern (d. h. alle anderen beweglichen Sachen und Rechte außer Grundstücke) innerhalb eines Jahres zwischen Ankauf und Veräußerung der Einkommensteuer.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger einer KG eine Forderung an eine GmbH für 200.000 Euro abgekauft. Der Nennbetrag der Forderung betrug 410.000 Euro. Die KG brauchte zu diesem Zeitpunkt dringend Liquidität, die GmbH konnte aber die Schuld nicht sofort begleichen. Nach rd. 6 Monaten zahlte die GmbH dann aber doch 400.000 Euro an den Gläubiger. Das Finanzamt erließ einen Steuerbescheid, in dem die Differenz von 200.000 Euro unter den sonstigen Einkünften erfasst wurde. Da der BFH in dieser Zahlung auf die Schuld keine Veräußerung sah, konnte der Kläger eine Änderung seines Einkommensteuerbescheides erreichen.

Dieser Erfolg ist auch deshalb bemerkenswert, weil der Steuerpflichtige sowohl an der KG (mit 40 %) als auch an der GmbH (sogar mit 100 %) beteiligt war. Dies hinderte den BFH aber an seiner Urteilsfindung nicht.