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12. Februar 2020 – Tax
Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fremdwährung-Edelmetall-Pensionsgeschäften

Wenn Edelmetallbestände für einen bestimmten Zeitraum auf Banken übertragen und zu einem von vornherein festgelegten Zeitpunkt und Rückkaufpreis auf den Steuerpflichtigen zurückübertragen werden, liegen Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Wurden Veräußerungspreis und Rückkaufpreis in US-Dollar vereinbart, ist die – positive – Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Rückkaufpreis allein zum Zeitpunkt der Veräußerung der Edelmetallbestände zu ermitteln und in Euro umzurechnen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 769/16).

Ein Steuerpflichtiger verfügte über private Edelmetallbestände bei Schweizer Banken. Die Konten wurden in US-Dollar geführt. Er nahm einige Geschäfte mit den Edelmetallen vor. Hierzu übertrug er gegen Zahlung eines festen Verkaufspreises bestimmte Mengen der Edelmetalle an die Bank. Gleichzeitig vereinbarte er, dass er die gleiche Menge zu einem späteren Zeitpunkt zu einem feststehenden Rückkaufpreis zurückerwarb. Bei den meisten Geschäften ergab sich ein positiver Ertrag. Mit den Erträgen wurden dann Wertpapiere erworben.

Das Gericht entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht sowohl jeweils den Veräußerungspreis als auch den Rückkaufpreis umgerechnet hatte, wodurch sich der sich ergebende Überschuss noch erhöhte. Es handle sich um echte Pensionsgeschäfte. Bei den Edelmetall-Pensionsgeschäften, aus denen sich positive Erträge ergäben, würden somit Einkünfte aus sonstigen Leistungen erzielt. Es erfolge aber keine dauerhafte und endgültige Übertragung des Pensionsguts. Somit liege hier kein Veräußerungsgeschäft vor. Es lägen aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Bei dem erhaltenen Ertrag habe es sich nicht um eine Kapitalforderung gehandelt. Die Einkünfteermittlung der positiven Erträge erfolge bereits bei der Übertragung des Pensionsguts und nicht erst bei der Rückübertragung.