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7. Februar 2020 – Tax
Steuererklärung: Offenbare Unrichtigkeit bei Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in falsches Eingabefeld – Berichtigung möglich

Ungenügende Ermittlungen und Irrtümer, die sich nicht auf den steuerlichen Sachverhalt, sondern auf dessen rein mechanische Erfassung und Umsetzung beziehen, sind selbst mechanische Fehler, die eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids nicht ausschließen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 4 K 1870/16).

Ein Busfahrer hatte in der Anlage N der ESt-Erklärungen den Verpflegungsmehraufwand für Auswärtstätigkeit unzutreffend unter der für sonstige Reisekosten vorgesehenen Kennziffer 410, die steuerfreien Verpflegungszuschüsse hingegen zutreffend unter der Kennziffer 490 (“vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt”) eingetragen. Da die von der Finanzverwaltung eingesetzte Software unter der Kennziffer 410 eingetragene Aufwendungen programmgesteuert nur um in der Kennziffer 420 (“vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte sonstige Reisekosten”) eingetragene Erstattungen kürzte und in Kennziffer 480 einzutragenden Verpflegungsmehraufwand nur um in der Kennziffer 490 angegebene Beträge reduzierte, wurden die Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand unzutreffend nicht um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt.

Den bei der Veranlagung vom EDV-Programm erzeugten Prüfhinweis, wonach möglicherweise eine fehlerhafte Zuordnung zwischen Erstattungen und Aufwendungen vorliege, kommentierte der Sachbearbeiter mit “geprüft”. Nach Bestandskraft der Bescheide bemerkte das Finanzamt den Fehler und berichtigte die ESt-Bescheide wegen offenbarer Unrichtigkeiten.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Zwar könnten grundsätzlich nur offenbare Unrichtigkeiten, die dem Finanzamt beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen seien, berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit könne aber auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernehme. So liegt es hier. Der Steuerpflichtige habe die Eintragungen versehentlich teilweise unzutreffend vorgenommen und das Finanzamt habe diesen Fehler übernommen. Rechtliche oder sachverhaltsbezogene, einer Berichtigung entgegenstehende Überlegungen hätten dabei keine Rolle gespielt.