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4. Februar 2020 – Tax
Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen können. Bestreitet das Finanzamt, dass eine in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesene Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter bestand, spricht die Feststellung des Jahresabschlusses indiziell dafür, dass dem Gesellschafter eine Forderung in der ausgewiesenen Höhe zustand (Az. IX R 13/18).

Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. In einem Darlehensrahmenvertrag war seit 1999 vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des Klägers bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst werden. In der Krise der Gesellschaft sollte das Darlehen stehen bleiben. Ab dem Jahr 2009 liquidierte der Steuerpflichtige die GmbH. Die letzte Bilanz wies nur noch das gezeichnete Kapital und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen aus. Das Finanzamt bestritt den Bestand der Forderung und machte, soweit Unterlagen noch zur Verfügung standen, Mängel der Buchführung geltend. So sah dies auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Der BFH entschied, dass das Finanzgericht vorliegend nicht nach der Feststellungslast (zu Lasten des Steuerpflichtigen) entscheiden konnte, da der Bestand der (ausgefallenen) Gesellschafterforderung sich indiziell dem Grunde und der Höhe nach aus dem festgestellten Jahresabschluss der GmbH ergab. Mit der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses hätten die Gesellschafter zugleich die darin abgebildeten Rechtsverhältnisse untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft bestätigt. Daraus ergab sich steuerrechtlich ein Indiz für das Bestehen der Gesellschafterforderung. Den BFH-Richtern habe dieses Indiz gereicht, um das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben.