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16. Januar 2020 – Tax
Änderungen zum Abruf der elektronischen Lohnabzugsmerkmale (ELStAM) von im Inland tätigen ausländischen Mitarbeitern

Bisher konnten Arbeitgeber nur für ihre Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen. Dies ist seit dem 1. Januar 2020 auch für nicht meldepflichtige Arbeitnehmer (z. B. Saisonarbeiter/Erntehelfer/Grenzpendler etc.) möglich.

Wenn Sie beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie seit dem 1. Januar 2020 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dieser Arbeitnehmer wie die von inländischen Arbeitnehmern im ELStAM-Verfahren abrufen.

Damit der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist es notwendig, dass jedem Arbeitnehmer einmalig eine Identifikationsnummer erteilt wird. Erst mit dieser ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren möglich. Die Vergabe der Identifikationsnummern erfolgt durch das für Sie als Arbeitgeber zuständige Finanzamt. Hierzu muss dem Finanzamt ein Legitimationsnachweis (z. B. Pass- oder Ausweiskopie) des Arbeitnehmers vorgelegt werden.

Damit Ihnen als Arbeitgeber die Identifikationsnummer des nicht meldepflichtigen Arbeitnehmers mitgeteilt werden darf, müssen im Antrag auf Erteilung der Identifikationsnummer vom Arbeitnehmer vollständige Angaben zur erteilten Vollmacht gemacht werden. Der aktuelle Vordruck des Antrags zur Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer enthält bereits diese Vollmacht. Dieser ist bei einer beantragten Lohnsteuer-Ermäßigung auch weiterhin zu verwenden.

Ansonsten hat ab 2020 die Beantragung der Identifikationsnummer mit dem „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt “ zu erfolgen.