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12. Dezember 2019 – Legal
Betriebskostenabrechnung muss bis 31. Dezember für das Vorjahr zugestellt werden

Die jährliche Betriebskostenabrechnung für 2018 muss einem Mieter bis zum 31.12.2019 zugestellt werden. Hält der Vermieter diese Frist aufgrund eigenen Verschuldens nicht ein, kann er später keine Nachzahlungen mehr fordern.

Wenn die Zeit vor Jahresende für eine postalische Zusendung knapp wird, genügt es für den Nachweis der Zustellung auch, wenn der Vermieter das Schreiben persönlich übergibt und sich den Eingang quittieren lässt oder einen Boten mit der Zustellung beauftragt.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass es für die Zustellung der Betriebskostenabrechnung nicht reicht, wenn der Vermieter diese am Abend des 31.12. in den Briefkasten des Mieters einwirft (Az. XII ZR 148/05).