Aktuelles

7. November 2019 – Legal
Unfall auf dem Heimweg bei erheblich längerer Umfahrung eines Staus – Kein Unfallversicherungs- schutz

Es liegt kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall vor, wenn nicht der direkte Weg, sondern ein achtmal längerer Weg nach Hause gewählt wird. So entschied das Sozialgericht Osnabrück (Az. S 19 U 251/17).

Ein Auszubildender erlitt mit seinem Motorrad bei der Heimfahrt von der Arbeit einen Unfall, weil ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Er hatte Verletzungen des rechten und linken Fußes sowie des rechten Handgelenkes. Allerdings war er im Unfallzeitpunkt 1,4 km vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Wegeunfall nicht an, da sich der junge Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte befunden habe. Es sei nach ihren Ermittlungen zwar zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen sei. Jedoch sei der von dem Kläger gewählte Weg nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen.

Das Sozialgericht ab der Versicherung Recht. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Es habe kein unmittelbarer Weg im Sinne des Gesetzes vorgelegen, denn der von dem Kläger gewählte Weg habe beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch ca. 550 m bis zu seinem Zuhause betragen. Bis zur Unfallstelle sei der Kläger aber bereits 1,4 km weitergefahren. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche Heimweg. Es hätten für diesen längeren Weg keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigten, diesen unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.