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6. November 2019 – Tax
Kindergeld: Hochschulstudium endet bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Die für das Kindergeld relevante “Berufsausbildung” endet u. a., wenn ein Kind sein Berufsziel erreicht hat und sich keiner Ausbildungsmaßnahme mehr unterzieht. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, so ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht.

Eine Berufsausbildung in Gestalt eines Universitätsstudiums endet regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet das Hochschulstudium, da sich das Kind ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen kann, auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 1 K 1559/17).

Eine Studentin hatte am 06.10.2016 eine mündliche und schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhalten. Die Familienkassen hob die Kindergeldfestsetzung ab 01.11.2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück. Die Klägerin gab an, dass sie das Prüfungsergebnis “schriftlich zum ersten Mal am 25.11.2016” mit Abholung ihres Zeugnisses erhalten habe.

Das Gericht gab der Familienkasse Recht. Zwar würde die Verwaltung für das Ende einer Hochschulausbildung auf die offizielle schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses abstellen. Diese Bestimmung diene aber nur der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die Familienkassen und binde als Verwaltungsanordnung die Gerichte nicht. Der Rückzahlungsbescheid sei rechtmäßig.