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28. Oktober 2019 – Tax
Geldwerter Vorteil bei Überlassung mehrerer Kfz: Berechnung nach 1 %-Regelung

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung überlässt, ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI B 101/18). Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kfz – bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis – auch einem Dritten zu überlassen, ist keine Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung für jedes dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Kfz.

Der Kläger hielt die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, “ob die 1 %-Regelung jedenfalls dann nur für ein Fahrzeug gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsvertraglich mehrere Fahrzeuge unentgeltlich privat nutzen darf, die Überlassung an Dritte jedoch nicht erfolgt und dies auch arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist”.

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch zurück. Die Rechtsfrage sei durch die bisherige Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.