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21. Oktober 2019 – Tax
Zur Anerkennung einer Pensionszusage

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegensteht. Dies gelte auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam sei (Az. 15 K 736/16 F).

Im Jahr 2003 führte die Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. Sie war berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen sowie die zugrundeliegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) nicht erfüllt seien, denn den Arbeitnehmern sei kein der Höhe nach eindeutiger Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt worden. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass ihre Befugnis, die Transformationstabelle und den Zinssatz zu ändern, keinen steuerschädlichen Vorbehalt darstelle.

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin nicht berechtigt gewesen, eine Pensionsrückstellung zu bilden, da sie die Möglichkeit hatte, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen und die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig mindern konnte. Der Gesetzeswortlaut des § 6a EStG sei eindeutig. Demnach sei nur der Wortlaut der Zusage maßgeblich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde (BFH-Az.: IV R 21/19).