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14. Oktober 2019 – Legal
Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor in Waschstraße – Bei Unfall keine Haftung des Halters aus Betriebsgefahr

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. So entschied das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz (Az. 12 U 57/19).

Das Fahrzeug des Klägers befand sich hinter dem Fahrzeug der Beklagten, die auch selbst am Steuer saß, auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Der Kläger hat im Prozess angegeben, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt. Mit seiner Klage hat er u. a. die Reparaturkosten als Schaden geltend gemacht.

Der Kläger hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte hafte nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs (§ 7 StVG). Diese Vorschrift verpflichte den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehe. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht „in Betrieb“, wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden seien, seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei hingegen vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig.