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9. Oktober 2019 – Legal
Im Testament festgelegter Erbe eines Ehepaares gilt

In einem gemeinschaftlichen Testament können sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod von beiden erben soll. Stirbt einer der Partner, kann der andere diese gemeinsam getroffene Festlegung nicht mehr einseitig ändern und beispielsweise die eigene Tochter enterben. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht beschlossen (Az. 3 W 29/19).

Ein Ehepaar legte in seinem gemeinsamen Testament fest, dass nach dem Tod der beiden die gemeinsame Tochter Haupterbin werden sollte. 2011 verstarb der Ehemann. Daraufhin kümmerte sich die gemeinsame Tochter um ihre verwitwete Mutter. Später brach der Kontakt mit ihr aber ab. In einem neuen Testament, setzte die enttäuschte Mutter ihre noch lebende Schwester als Alleinerbin ein. Nach dem Tod der Mutter stritten sich Schwester und Tochter um das Erbe.

Wie das Oberlandesgericht urteilte, ist die Tochter Schlusserbin. Die Schlusserbe-Einsetzung ihrer Tochter konnte die Mutter nach dem Tod des Vaters nicht eigenmächtig ändern. Denn bei der Erbeinsetzung handelt es sich um eine sog. wechselbezügliche Verfügung – an diese ist die Mutter gebunden. Denn: Der Mann hat seine Frau nur deshalb als Alleinerbin eingesetzt, weil er sich darauf verlassen hat, dass am Schluss die Tochter alles erbt – also auch sein Vermögen.