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1. Oktober 2019 – Legal
Fahrradfahrer benutzt Straße statt Radweg – Vollumfängliche Haftung bei Unfall

Fahrradfahrer müssen vorhandene Radwege nutzen. Wenn sie stattdessen dennoch auf der Straße fahren, begehen sie einen Verkehrsverstoß, der mit Bußgeld geahndet werden kann. Passiert ein Unfall und wird dabei z. B. ein geparkter Pkw beschädigt, haftet der Fahrradfahrer zu 100 Prozent, ohne dass man ihm ein Verschulden dafür nachweisen müsste. So entschied das Landgericht Hamburg (Az. 323 O 79/18).

Ein Fahrradfahrer fuhr bei Dunkelheit auf der Straße, obwohl die Benutzung des Radwegs durch das entsprechende Schild mit weißem Fahrrad auf blauem Grund vorgeschrieben war. Der Radweg verlief – räumlich getrennt von Straße und Parkstreifen – direkt neben dem Gehweg. Ein Pkw war auf einem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Parkstreifen abgestellt. Der Fahrradfahrer stürzte und sein Rad fiel gegen das geparkte Auto. Er gab an, ein Lastwagen habe ihn abgedrängt, daher sei er gestürzt. Den Radweg habe er nicht benutzt, weil er stellenweise mit Zweigen und Ästen bedeckt gewesen sei.

Das Gericht entschied, dass der Fahrradfahrer für den Schaden an dem Pkw im vollen Umfang aufkommen muss. Die näheren Umstände des Unfalls seien nicht ausschlaggebend, denn der Fahrradfahrer habe einen Verkehrsverstoß begangen. Wäre der Mann nicht auf der Fahrbahn gefahren, wäre es nicht zu dem behaupteten Überholmanöver des Lkw und damit zu dem Unfall gekommen. Die Nutzungspflicht von Radwegen solle gerade den schnelleren Kraftfahrzeugverkehr vom Fahrradverkehr trennen. Dabei würden auch die geparkten Fahrzeuge geschützt.