Aktuelles

25. September 2019 – Tax
Vorsteuerabzug: Beibehaltung des ursprünglichen Rechnungsdatums bei Rechnungskorrektur im Folgejahr

Wird bei einer Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr die gesamte Rechnung – ergänzt um die Steuernummer und Anschrift des leistenden Unternehmers – noch einmal neu erstellt, kann das ursprüngliche Ausstellungsdatum beibehalten werden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass diese Vorgehensweise dem Vorsteuerabzug im Korrekturjahr nicht entgegensteht (Az. 1 K 3724/15 U).

Streitig zwischen den Beteiligten war der Vorsteuerabzug (Streitjahr 2010) aus sog. Schlussrechnungen, die im Laufe mehrerer Jahre insgesamt viermal korrigiert bzw. neu ausgestellt wurden. Es ging um Rechnungen aus dem Jahr 2007, die im Jahr 2010 geändert bzw. neu ausgestellt wurden und nur noch das ursprüngliche Rechnungsdatum „01.05.2007“ enthielten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in drei Betriebsprüfungen.

Die Klage hatte vor dem FG Düsseldorf Erfolg. Die Klägerin konnte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen (Korrekturjahr 2010) geltend machen. Das Ausstellungsdatum ist grundsätzlich das Rechnungsdatum, also der Tag an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Insoweit dürfte es nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügen, wenn ein willkürliches Datum, welches mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung in keinem Zusammenhang steht, oder ein fehlerhaftes Datum (z. B. 30.02.2010) als Ausstellungsdatum angegeben wird.