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16. September 2019 – Tax
„Erste Tätigkeitsstätte“ eines angestellten Versicherungskaufmanns – Versicherungsbezirk kein „weiträumiges Tätigkeitsgebiet“

Wenn einem angestellten Versicherungskaufmann ein bestimmter Bezirk im Werbebereich einer Geschäftsstelle eines Versicherungsunternehmens zugewiesen ist und der Arbeitgeber keine “erste Tätigkeitsstätte” für den Steuerpflichtigen bestimmt, sondern ihn der Geschäftsstelle lediglich organisatorisch zugewiesen hat, so stellt die Geschäftsstelle keine “erste Tätigkeitsstätte” für den Steuerpflichtigen dar. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 K 5269/17).

Auch das von dem Versicherungskaufmann in seinem Bezirk angemietete Servicebüro stellt keine erste Tätigkeitsstätte dar, wenn es nicht von seinem Arbeitgeber, sondern allein auf Rechnung des Steuerpflichtigen betrieben wird und damit nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.

Der einem angestellten Versicherungskaufmann zugewiesene Versicherungsbezirk stellt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. Einkommensteuergesetzes dar. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Dies trifft beispielsweise zu auf Zusteller, Hafenarbeiter oder Forstarbeiter, nicht jedoch auf z. B. Schornsteinfeger, Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen, oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen.

Der Kläger verfügte hier auch nicht auf Grundlage der quantitativen Voraussetzungen über eine erste Tätigkeitsstätte. Daher waren seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.