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23. August 2019 – Tax
Selbständig tätige Tagesmutter kann Aufwendungen für ihr Eigenheim nicht anteilig als Betriebsausgaben geltend machen

Eine selbständig tätige Tagesmutter kann neben den Pauschbeträgen keine weiteren Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen. Eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten von Gebäudeaufwendungen ist nicht praktikabel. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 8 K 751/17).

Die Klägerin betreut und verpflegt zu Hause als selbständig tätige Tagesmutter 4-5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von 163,70 qm. Die Klägerin machte Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der von der Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend. Sie berechnete einen betrieblichen Anteil von 56,68 % unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen Nutzung jeweils eines ca. 9 qm großen Kinder- und Spielzimmers und eines ca. 25 qm großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, ca. 56 qm großen Räume im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden. Berücksichtigt wurden neben den Pauschalen keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrafen.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Klägerin neben den Pauschbeträgen keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend machen kann. Diese seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hier gebe es keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Das Gebäude werde abwechselnd betrieblich und privat genutzt. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich. Der von der Klägerin angewandte Maßstab – eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten – sei im Ergebnis nicht praktikabel bzw. der konkreten Lebenswirklichkeit angemessen. Die Berechnung sei zu pauschal, ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen. Sie blende die private Nutzungsmöglichkeit am Abend und in der Nacht aus. Eine unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabes vorgenommene flächenmäßige Aufteilung der Räumlichkeiten stoße an ihre Grenzen und sei letztlich nicht praktikabel.