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21. August 2019 – Legal
Abkehrwille eines Arbeitnehmers begründet keine Kündigung durch den Arbeitgeber

Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus. So entschied das Arbeitsgericht Siegburg (Az. 3 Ca 500/19).

Ein Teamleiter informierte seinen Arbeitgeber mit einer Kündigung mit längerer Auslauffrist über seine Absicht, sich nach einer anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Auf die Kündigung des Teamleiters hin kündigte der Arbeitgeber diesem seinerseits wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen. Allerdings mit einer kürzeren Kündigungsfrist. Der Teamleiter erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung seines Arbeitgebers.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Es seien keine Rechtfertigungsgründe für die Kündigung des Arbeitgebers erkennbar. Der zum Ausdruck gekommene Abkehrwille des Teamleiters begründe insbesondere nicht die Kündigung des Arbeitgebers. Ein Abkehrwille eines Arbeitnehmers könne zwar ausnahmsweise eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe. Der Arbeitgeber sei hier aber nicht darauf angewiesen gewesen, die Stelle des Teamleiters durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Zudem sei der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete daher erst mit der Kündigung des Teamleiters.