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9. August 2019 – Tax
Zimmer in der elterlichen Wohnung und Wohnung am Beschäftigungsort – Keine doppelte Haushaltsführung nach der Ausbildung

Für unverheiratete, jüngere Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Ausbildung neben einer Unterkunft am Beschäftigungsort weiterhin (evtl. gegen Kostenbeteiligung) im elterlichen Haushalt ihr Zimmer (weiter-) bewohnen, stellt die elterliche Wohnung auch dann keinen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung dar, wenn dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 13187/16).

Bei einem Polizeibeamten, der jeden Arbeitstag seine Dienststelle anfahre und anschließend den Großteil der jeweiligen 10- bis 12-Stundenschichten im Einsatzwagen im Bereich seines Reviers Streife fahre, stelle die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Er könne daher sowohl für die von der elterlichen Wohnung als auch für die von seiner Wohnung am Beschäftigungsort zur Dienststelle durchgeführten Fahrten nur die Entfernungspauschale geltend machen, jedoch nicht Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen abziehen. Soweit er im Streifendienst länger als 8 Stunden von seiner Wohnung bzw. der Dienststelle abwesend war, könne er im Streitjahr für die ersten drei Monate einen Verpflegungsmehraufwand von 6 Euro pro Arbeitstag geltend machen.

Für die Gewährung der Entfernungspauschale komme es grundsätzlich nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige die Nutzung eines Kfz nachweisen könne. Die Entfernungspauschale sei verkehrsmittelunabhängig.