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26. Juli 2019 – Tax
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim nur bei unverzüglicher Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben können, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim (Az. II R 37/16).

Im entschiedenen Fall beerbten der Kläger und sein Bruder zusammen ihren am 5. Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus (120 qm Wohnfläche), das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Am 20. Februar 2015 schlossen die Brüder einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Grundbucheintragung erfolgte am 2. September 2015 und Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Im Juni 2016 begannen die Bauarbeiten. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG) zu berücksichtigen. Das Finanzgericht sah den Erwerb als steuerpflichtig an.

Die Klage hatte vor dem BFH keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter hat der Kläger das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Des Weiteren wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall, in das geerbte Haus eingezogen war.